Satzung der Deutschen Elektronischen Dartliga e.V.

   

Satzung

   



Der Verein führt den Namen Deutsche elektronische Dartliga (DeDl). Der Sitz des Vereins ist in 83512 Wasserburg am Inn, Knoppermühlweg 3 und beim Amtsgerichts Wasserburg eingetragen werden.
Der Verein führt den Namen Deutsche elektronische Dartliga (DeDl). Der Sitz des Vereins ist in 83512 Wasserburg am Inn, Knoppermühlweg 3 und beim Amtsgericht Wasserburg eingetragen.

Zweck und Mittel der Vereins:

Die DeDl bezweckt den Zusammenschluss aller Dartspieler auf freiwilliger Basis und zur Förderung und Pflege der Dartsports

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch die unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Aufgaben des Vereins:
1. Pflege und Verbreitung des Dartsports
2. Schaffung einheitlicher Richtlinien für den Dartsport
3. Durchführung von Dartturnieren, Teilnahme an Wettkämpfen und Ligaspielen
4. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport und seine Traditionen
5. Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen des Dartsports
6. Förderung der Jugend durch die Möglichkeit dartsportlicher Betätigung

Der Vorstand:
Grundsätzlich wird der Verein vom ersten Vorstand vertreten
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingend gesetzliche Bestimmungen dies anderer Organe vorbehalten ist
Der erste Vorstand überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten mitzuwirken
Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorstand einberufen. Bei Verhinderung wird diese von einem anderen Vorstandsmitglied durchgeführt.

Aufnahme von Mitgliedern:
Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung, das Regelwerk und die Pokalspielordnung der DeDl an.
Jeder kann in der DeDl Mitglied werden.

Erwerb der Mitgliedschaft:

Aufnahmeanträge können nur in schriftlicher Form gestellt werden. Diese Anträge können beim ersten Vorstand eingeholt und dort auch wieder abgegeben werden.
Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Minderjährige dürfen bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten und der Einhaltung vom Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit an den Spielen teilnehmen.

Ausnahmen:
Es wird eine Mannschaft von Minderjährigen zusammengestellt, die dann nur an den Nachmittagen spielen dürfen, wenn die dafür vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßnahmen eingehalten werden können.


Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Anordnungen zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben bis zum Beginn der jeweiligen Saison die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
4. Die Mitglieder haben das Recht, die offiziellen Abzeichen des Vereins zu tragen.

Jedes Mitglied kann fristgerecht zur Mitgliederversammlung Anträge beim Vorstand einreichen. Daneben gelten allgemeine Verfahrensgrundsätze des staatlichen Rechts. Anträge von Mitliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sind. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüssen beinhalten.


Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das obersten Organ der DeDl.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom ersten Vorstand zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich mit einer Frist von vier Wochen stattfinden und vom ersten Vorstand geleitet. Jede ordnungsgemäße Versammlung ist beschlussfähig.
Regelung zur Mitgliederversammlung

1. Begrüßung und Eröffnung durch den ersten Vorstand oder seine Vertreter2. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
3. Bericht des Vorstands
4. Bericht der Kassenwarte
5. Entlastung des Vorstandes durch die Mitglieder
6. Festlegung der Beiträge und etwaige Umlagen
7. Beschlussfassung über Anträge


Außerordentliche Mitgliederversammlung:
In besonderen Fällen, bei vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies wünschen, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Wahlen und Abstimmungen:
Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Abstimmungen gilt Stimmgleichheit als Ablehnung.
Wahlen haben schriftlich zu erfolgen.

Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks werden die Gelder des Vereins an die Kinderkrebshilfe Ebersberg e.V. gespendet die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zwei – Drittel – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.